Das BAG urteilte im September 2022 über die Klage einer Belegschaftsvertretung, die die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung forderte. Das BAG stellte fest, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einer genauen Kontrolle der Arbeitszeit haben. Die genaue Erfassung der Arbeitszeit ermöglicht es, Überstunden zu erfassen und erforderliche Ruhepausen einzuhalten. Dies erfordert die Einführung eines objektiven und verlässlichen Systems.
Das BAG interpretierte den § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Anlehnung an das EuGH-Urteil europarechtskonform und kam zu dem Schluss, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung darin enthalten ist.
Das Grundsatzurteil des BAG hat weitreichende Auswirkungen für Arbeitgeber in Deutschland. Die Arbeitszeiterfassung ist ab sofort obligatorisch, insbesondere im Homeoffice oder bei Vertrauensarbeitszeit. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeitszeit inklusive Überstunden von Anfang bis Ende dokumentiert wird, und eine pauschale Angabe reicht nicht aus. Es ist noch nicht geklärt, ob die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht mehr hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitszeiterfassung erfolgt, jedoch kann er Einfluss auf die Art der Erfassung nehmen. Bisher musste die Arbeitszeit nur dokumentiert werden, wenn werktags mehr als acht Stunden gearbeitet wurden.
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